Rz. 1935

Die Gewerbesteuerpflicht der GmbH beginnt spätestens mit ihrer Eintragung in das Handelsregister, da die GmbH zu diesem Zeitpunkt wirksam entstanden ist und einer Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform somit nichts mehr entgegensteht. Unabhängig von Art und Umfang der Tätigkeit der GmbH ("stets und in vollem Umfang") ist die GmbH ab diesem Zeitpunkt gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 2 GewStG).

 

Rz. 1936

Nimmt die GmbH jedoch bereits vor ihrer Handelsregistereintragung, also als sog. Vorgesellschaft (Vor-GmbH) eine nach außen in Erscheinung tretende Geschäftstätigkeit auf, korrespondiert der Beginn der Gewerbesteuerpflicht mit dem Beginn der Aufnahme dieser Geschäftstätigkeit (s. R 2.5 Abs. 2 Satz 3 GewStR 2009).

 

Rz. 1937

Eine nach außen tätige und damit gewerbesteuerpflichtig gewordene Vor-GmbH bildet zusammen mit der später eingetragenen GmbH ein einheitliches Steuersubjekt, sodass z. B. gewerbesteuerliche Verluste der Vor-GmbH (z. B. Kosten für Vorbereitungsmaßnahmen) mit Gewinnen der GmbH (unter Beachtung der sog. Mindestbesteuerung nach § 10a GewStG) verrechnet werden können (H 2.5 Abs. 2 GewStH 2016).

 

Rz. 1938

Entsprechend ihrem Beginn endet die Gewerbesteuerpflicht nicht, bevor nicht jegliche Tätigkeit der GmbH eingestellt wurde. Anders als bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften endet die Steuerpflicht daher nicht bereits mit der Einstellung der werbenden Tätigkeit, sondern erst, wenn auch alle Abwicklungstätigkeiten beendet sind ("stets und in vollem Umfang", § 2 Abs. 2 GewStG, R 2.6 Abs. 2 GewStR 2009). Die Gewerbesteuerpflicht besteht somit grundsätzlich bis zur Verteilung des restlichen Vermögens an die Gesellschafter fort. Dementsprechend wird die Gewerbesteuerpflicht nicht durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH berührt (§ 4 Abs. 2 GewStDV). Auch für das Insolvenzverfahren gelten die Grundsätze, wonach die Gewerbesteuerpflicht erst mit Beendigung der Abwicklung der GmbH erlischt.

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