Rz. 1731

Entsteht eine GmbH durch Umwandlung eines anderen Rechtsträgers nach den Vorschriften des UmwG, so beginnt die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht der umgewandelten GmbH bereits mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtages, der bis zu 8 Monate vor der Anmeldung zur Umwandlung in das Handelsregister liegen kann. Der steuerliche Übertragungsstichtag ist der Tag, auf den die Bilanz, die der Vermögensübertragung zugrunde liegt (sog. steuerliche Übertragungsbilanz), aufgestellt wird (§ 2 Abs. 1 und § 20 Abs. 6 UmwStG). Der handelsrechtliche Übertragungsstichtag folgt im Regelfall einen Tag später dem steuerrechtlichen Übertragungsstichtag.

Meistens sind identisch: der Tag der Aufstellung der Handels- und Steuerbilanz (= steuerrechtlicher Umwandlungsstichtag), während der handelsrechtliche Stichtag für die Umwandlung einen Tag später liegt.

 

Rz. 1732

Folgende Fälle der Umwandlung kommen in Betracht:

  • Verschmelzung (§§ 2ff. UmwG) durch Neugründung, wobei die übertragenen Rechtsträger als Rechtspersönlichkeit untergehen und eine neue Kapitalgesellschaft entsteht (§§ 2 Nr. 2, 36 ff., 56 ff. UmwG);
  • Spaltung zur Neugründung, wodurch die übertragenen Rechtsträger als Gesamtheit (Aufspaltung) oder Teil (Abspaltung) als Rechtspersönlichkeit untergehen und eine neue Kapitalgesellschaft als aufnehmender Rechtsträger entsteht (§§ 123ff., 135 ff., 158 ff. UmwG).[1]
[1] Keine Gesamtrechtsnachfolge des übernehmenden Rechtsträgers, übertragender Rechtsträger bleibt Steuerschuldner, so BFH, Urteil v. 5.11.2009, IV R 29/08, GmbH 2010 S. 454.

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