Rz. 788
Von Bedeutung ist die Vorschrift des § 4 Nr. 8 UStG bei einer GmbH & Co. KG, die als Publikums- oder Massengesellschaft auf die Mitgliedschaft einer Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter Gesellschafter angelegt ist. Da die Ausgabe der Kommanditanteile ein nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfreier Umsatz ist, sind Umsatzsteuern, die der KG für die Zuführung neuer Kommanditisten von anderen Unternehmern – z. B. Anlageberatern, Kapitalvermittlern – gesondert in Rechnung gestellt worden sind, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.[1] Diese Grundsätze sind auch auf den Fall übertragbar, dass die Publikums-KG in der Weise gestaltet wird, dass an die Stelle einer Vielzahl von Kommanditisten ein Treuhandkommanditist tritt, der den Treugebern die Kommanditistenstellung vermittelt.[2] Gewähren die Anleger der Publikums-GmbH & Co. KG auch Darlehen, können die für die Darlehensvermittlung in Rechnung gestellten Steuern ganz oder teilweise der steuerfreien Anteilsvermittlung zuzurechnen sein.[3]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen