Rz. 788

Von Bedeutung ist die Vorschrift des § 4 Nr. 8 UStG bei einer GmbH & Co. KG, die als Publikums- oder Massengesellschaft auf die Mitgliedschaft einer Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter Gesellschafter angelegt ist. Da die Ausgabe der Kommanditanteile ein nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfreier Umsatz ist, sind Umsatzsteuern, die der KG für die Zuführung neuer Kommanditisten von anderen Unternehmern – z. B. Anlageberatern, Kapitalvermittlern – gesondert in Rechnung gestellt worden sind, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.[1] Diese Grundsätze sind auch auf den Fall übertragbar, dass die Publikums-KG in der Weise gestaltet wird, dass an die Stelle einer Vielzahl von Kommanditisten ein Treuhandkommanditist tritt, der den Treugebern die Kommanditistenstellung vermittelt.[2] Gewähren die Anleger der Publikums-GmbH & Co. KG auch Darlehen, können die für die Darlehensvermittlung in Rechnung gestellten Steuern ganz oder teilweise der steuerfreien Anteilsvermittlung zuzurechnen sein.[3]

[1] Siehe BFH, Urteil v. 18.12.1975, V R 131/73, BStBl 1976 II S. 265; BFH, Urteil v. 20.5.1976, V R 122/73, UStR 1976 S. 187; BFH, Urteil v. 16.7.1987, V R 147/79, BFH/NV 1988 S. 196.
[2] So BFH, Urteil v. 29.1.1988, X R 7/81, DB 1988 S. 1046.
[3] So BFH im vorgenannten Urteil v. 29.1.1988. Im Urteilsfall ließ es der BFH dahingestellt bleiben, ob in der Einräumung typischer stiller Beteiligungen steuerbare – steuerfreie – Umsätze gemäß § 4 Nr. 8 UStG (Umsätze von Anteilen an Gesellschaften) zu sehen sind.

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