Rz. 752

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung endet mit der Auflösung der Gesellschaft.[1] Befindet sich die Gesellschaft in der Insolvenz oder Liquidation, entfällt der Grund, der ein außerordentliches Kündigungsrecht rechtfertigt: Dem einzelnen Gesellschafter wird ein außerordentliches Kündigungsrecht zugebilligt, weil die an sich zu erhebende Auflösungsklage das Interesse der übrigen Gesellschafter am Bestand der Gesellschaft nicht berücksichtigt und die Auflösungsklage daher in einer Massen-KG als nicht sachgerecht erscheint.[2] Ist die Gesellschaft dagegen bereits aufgelöst, ist für eine Auflösungsklage und ein ersatzweise zugestandenes Kündigungsrecht kein Raum mehr.[3]"Darüber hinaus verbietet es das Interesse an der reibungslosen und zügigen Liquidation, einem einzelnen Gesellschafter ein gesondertes Ausscheiden noch während des Auseinandersetzungsverfahrens zu gestatten."[4]

[1] BGH, Urteil v. 11.12.1978, II ZR 41/78, NJW 1979 S. 765; BGH, Urteil v. 6.10.1980, II ZR 60/80, BGHZ 79 S. 337 (347).
[2] Siehe Rn. 744.
[3] Siehe BGH, Urteil v. 11.12.1978, II ZR 41/78, NJW 1979 S. 765.
[4] Siehe BGH, a. a. O.

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