Rz. 743

Die Anfechtung des Beitritts wegen arglistiger Täuschung lässt die Wirksamkeit des Beitritts rückwirkend nicht beseitigen. Denn nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur fehlerhaften Gesellschaft ist es dem Getäuschten nicht möglich, seinen Eintritt durch Anfechtung rückwirkend zu beseitigen.[1]

 

Rz. 744

In einem solchen Fall ist es für den arglistig getäuschten Kommanditisten bei einer gegebenenfalls langen Kündigungsfrist unzumutbar, auf das ordentliche Kündigungsrecht verwiesen zu werden. Auch der Verweis auf die dem Gesellschafter weiterhin mögliche Auflösungsklage gemäß §§ 133, 161 Abs. 2 HGB führt zu keinem befriedigenden Ergebnis. Denn wenn der wichtige Grund nicht bei sämtlichen Gesellschaftern gleichermaßen,[2] sondern nur bei einem einzelnen Gesellschafter mit einer verhältnismäßig geringen Kapitalbeteiligung vorliegt, ist die Auflösung der Gesellschaft im Hinblick auf das Interesse der übrigen Gesellschafter am Bestand der Gesellschaft unangemessen.[3] Der Kommanditist einer Publikums-KG soll in einem solchen Fall auch nur berechtigt sein, seine Beteiligung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.[4]

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