Grundlage für das Wohnungseigentumsrecht bildet das "Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht", kurz Wohnungseigentumsgesetz (WEG)[1], welches zuletzt in 2007 maßgeblichen Änderungen unterworfen war.[2] An der Grundstruktur des Wohnungseigentumsrechts hat sich indes auch durch diese Novelle nichts geändert. Allerdings wurden die Kompetenzen der verschiedenen Organe einer Wohnungseigentumsgemeinschaft neu geordnet. Vor allem wurden die Aufgaben und Kompetenzen des Verwalters erweitert.[3] So hat dieser jetzt insbesondere eine Sammlung der Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen betreffend die Gemeinschaft zu erstellen, die von den Eigentümern eingesehen werden darf.[4] Zudem bestehen erweiterte Möglichkeiten, Eigentümer zu einem regelkonformen Verhalten zu bewegen, also insbesondere Sanktionen gegen nicht zahlungswillige Eigentümer in die Wege zu leiten.[5]

Das WEG regelt die wesentlichen Aspekte des Verhältnisses der Wohnungseigentümer untereinander. Gem. § 10 Abs. 1 WEG gelten ergänzend – sofern das WEG keine Regelung trifft – die Vorschriften des BGB über Gemeinschaften (§§ 741 ff., 1008 ff. BGB).

[1] Wohnungseigentumsgesetz v. 15.3.1951, BGBl 1951 I S. 175; siehe auch die knappe Darstellung bei Huschens, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 4 Nr. 13 UStG Tz. 14ff.
[2] Sog. WEG-Novelle 2007, Gesetz v. 26.3.2007, BGBl 2007 I S. 370; vgl. hierzu auch: Sauren, "Die WEG-Novelle 2007", DStR 2007, S. 1307.
[3] Siehe Sauren, DStR 2007, S. 1307 (1309).
[5] Sauren, DStR 2007, S. 1307 (1310 f.).

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