(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a)[1] [Bis 31.12.2020: (§ 17)] und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18).

 

(2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.

[1] Geändert durch Grundrentengesetz. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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