Rz. 123

Nach § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Eine Umgehung i. S. d. § 42 Abs. 1 Satz 1 AO ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die – gemessen an dem erstrebten Ziel – unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.[1] Dem Steuerpflichtigen ist es dabei grundsätzlich nicht verwehrt, seine rechtlichen Verhältnisse so zu gestalten, dass sich eine möglichst geringe steuerliche Belastung ergibt. Die vom Steuerpflichtigen gewählte Rechtsgestaltung ist der Besteuerung jedoch dann nicht zugrunde zu legen, wenn sie ausschließlich der Steuerminderung dient und bei sinnvoller, Zweck und Ziel der Rechtsordnung berücksichtigender Auslegung des Gesetzes missbilligt wird. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt insbesondere zutage, wenn diese keinem wirtschaftlichen Zweck dient.[2]

 

Rz. 124

Die Wahl eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres bzw. die Umstellung auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr kann in bestimmten Grenzen als steuerliches Gestaltungsinstrument dienen, sodass die Festlegung und die Umstellung des Wirtschaftsjahres unter dem Vorbehalt des Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO stehen.[3] Gestaltungsmissbrauch kann z. B. im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Steuerpause in Betracht kommen, zur Umgehung der Verlustvortragsbeschränkung aus § 10d Abs. 2 EStG, im Zuge der Bildung von Rumpfwirtschaftsjahren oder auch um die Folgen einer vorteilhaften Steuerrechtsänderung früher bzw. die einer nachteiligen Steuerrechtsänderung später herbeizuführen.

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