Rz. 59

Das Wirtschaftsjahr ist bei Land- und Forstwirten (Einkünfte nach § 13 EStG) grundsätzlich der Zeitraum vom 1.7.–30.6. (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Ob der Betrieb in das Handelsregister eingetragen wurde oder nicht, ist für die Anwendung des § 4a EStG ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, ob für den Betrieb Bücher geführt werden oder nicht.[1] Entscheidend ist das Vorliegen von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG.[2]

 

Rz. 60

Für Land- und Forstwirte ist grundsätzlich ein vom Kalenderjahr abweichendes, fest terminiertes Wirtschaftsjahr vorgeschrieben (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG), sodass eine Umstellung des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr in der Regel[3] ausgeschlossen ist.[4]

 

Rz. 61

Die Verpflichtung, den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zu ermitteln, besteht sowohl für Buch führende als auch für nicht Buch führende Land- und Forstwirte.[5] Der Wortlaut der Norm lässt diesbezüglich keine Differenzierung zu. Eine im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Norm notwendige Differenzierung nach der Art des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Bezug auf den in § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG festgelegten Zeitraum kann nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 EStG durch Rechtsverordnungen bestimmt werden und wurde in § 8c EStDV ausgelagert.

 

Rz. 62

Die Festlegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres führt infolge einer Anpassung an die Erntezyklen zu einer Vereinfachung der Buchführung, da zum 30.6. die Ernte des Vorjahres typischerweise veräußert ist und die neue Ernte noch nicht begonnen wurde. Aus dieser Zwecksetzung resultiert die Notwendigkeit, für unterschiedliche Arten von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben unterschiedliche Wirtschaftsjahre festlegen zu können. § 8c Abs. 1 Satz 1 EStDV differenziert zwischen Betrieben

  • mit einem Futterbauanteil von 80 % und mehr als 80 % der Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung (1.5.–30.4.): Zum Futterbau gehören dabei Silomais, Grünmais, alle Kleearten, Menggetreide, Grünland, Körnerleguminosen (Ackerbohnen und Wicken) und Futterrüben, nicht aber der Anbau von Weizen und Kartoffeln, auch wenn er im Einzelfall zur Fütterung des Viehs dienen mag. Für die Berechnung des Futterbauanteils sind sodann die landwirtschaftlichen Nutzflächen zu ermitteln. Dazu gehören die eigenen und hinzugepachteten, nachhaltig bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen, mit Ausnahme von Gebäudeflächen, Wegen, Zufahrten und an Dritte verpachtete Flächen. Betragen dann gemessen an dieser Fläche die Flächen, die dem Anbau von Futter dienen, mehr als 80 %, ist der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet;[6]
  • mit reiner Forstwirtschaft (1.10.–30.9.) und
  • mit reinem Weinbau (1.9.–31.8.).

Alle 3 der oben genannten Regelungen tragen den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung. Sie erleichtern den Jahresabschluss an den jeweiligen Stichtagen, da die Vorräte dann wegen saisonaler Besonderheiten typischerweise recht gering sind.[7] Wurden durch die Oberfinanzdirektionen vor dem 1.1.1955 andere als die in § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG oder § 8c Abs. 1 Satz 1 EStDV bezeichneten Wirtschaftsjahre zugestanden, gelten diese Zeiträume weiter, sofern es sich nicht um einen Weinbau-Betrieb handelt (§ 8c Abs. 1 Satz 3 EStDV).[8] Üben die o. g. Betriebe zusätzlich noch eine andere land- und forstwirtschaftliche Nutzung in geringem Umfang (maximal etwa 10 % des Wertes der gesamten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen)[9] aus, ist dies unschädlich (§ 8c Abs. 1 Satz 2 EStDV).

 

Rz. 63

Vor dem gleichen Hintergrund wie die Ausnahmen gemäß § 8c Abs. 1 Satz 1 EStDV erlaubte § 8c Abs. 2 Satz 1 EStDV a. F. Gartenbaubetrieben und reinen Forstbetrieben (auch bisher schon) zusätzlich die Wahl des Kalenderjahres als Wirtschaftsjahr, sodass für reine Forstbetriebe (auch bisher schon) ein 2-faches Wahlrecht (Kalenderjahr, 1.7.–30.6. oder 1.10.–30.9.) und für Gartenbaubetriebe immerhin ein einfaches Wahlrecht (Kalenderjahr oder 1.7.–30.6.) bestand.[10] Die Möglichkeit, ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr zu wählen, die bislang nur Gartenbau- und reinen Forstbetrieben offenstand, haben inzwischen jedoch alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, womit die betroffenen Betriebe in der Wahl ihres Wirtschaftsjahres flexibler geworden sind (§ 8c Abs. 2 Satz 1 EStDV n. F.).[11] Zudem erleichtert diese Neuregelung nach Auffassung des Gesetzgebers u. a. auch die Erstellung und Überprüfung der für das Kalenderjahr abzugebenden Umsatzsteuererklärungen.[12]

 

Rz. 64

Abb. 2: Land- und Forstwirte

 

Rz. 65

§ 8c EStDV enthält lediglich ein Wahlrecht, mit dessen Ausübung vom Wirtschaftsjahr i. S. d. § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (1.7.–30.6.) abweichende Wirtschaftsjahre gewählt werden "können".

 

Rz. 66

Unterhalten unbeschränkt Steuerpflichtige einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Ausland, könnte aufgrund der dort vorherrschenden Klimabedingungen auch eine Gewinnermittlung nach einem von einem der vorg...

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