Bei Gewerbebetrieben, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, entspricht das Wirtschaftsjahr stets dem Kalenderjahr.[1] Dagegen gilt für in das Handelsregister eingetragene Gewerbebetriebe, dass ihr Wirtschaftsjahr mit dem Zeitraum übereinstimmt, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen.[2] Damit wird steuerrechtlich auf das handelsrechtliche Geschäftsjahr nach § 242 Abs. 1 HGB abgestellt.

Handelsrechtlich ist nur vorgeschrieben, dass das Geschäftsjahr 12 Monate nicht überschreiten darf.[3] Darüber hinaus ist es dem Steuerpflichtigen bei der Gründung oder bei dem Erwerb des Unternehmens freigestellt, ein abweichendes Wirtschaftsjahr zu wählen.

Gründe für ein abweichendes Wirtschaftsjahr können insbesondere in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Branche oder in den Vorgaben innerhalb eines Konzerns liegen.

Erfolgt eine Umwandlung, indem

  • ein Einzelunternehmen in eine neue Personengesellschaft eingebracht wird[4],
  • eine Personengesellschaft als Einzelunternehmen fortgeführt wird[5],

steht dies der Eröffnung eines neuen Betriebs gleich. Das erste Wirtschaftsjahr der neuen Personengesellschaft bzw. des neuen Einzelunternehmens beginnt damit im Zeitpunkt der Umwandlung und kann daher vom Kalenderjahr abweichen.

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