FinMin Niedersachsen, 28.06.2000, S 0174 - 17 - 31

Die Verwendung von Mitteln, die für den ideellen Bereich gebunden sind, für den Ausgleich von Verlusten des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist grundsätzlich schädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn dem ideellen Bereich nicht innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Verlustjahres wieder Mittel in gleicher Höhe zugeführt werden (Erlass FinMin Niedersachsen vom 19.10.1998, KSt-Kartei, § 5 KStG Karte H 7.4; Anm. d. Red.: entspricht BMF-Schreiben vom 19.10.1998, IV C 6 – S 0171 – 10/98, BStBl 1998 I S. 1423).

Eine für die Gemeinnützigkeit schädliche Verwendung von Mitteln im Sinne des oben genannten Erlasses FinMin Niedersachsen liegt nicht vor, wenn dem Betrieb die erforderlichen Mittel durch die Aufnahme eines betrieblichen Darlehens zugeführt werden bzw. bereits in dem Betrieb verwendete ideelle Mittel mittels eines Darlehens, das dem Betrieb zugeordnet wird, innerhalb der Frist von 12 Monaten nach dem Ende des Verlustentstehungsjahres an den ideellen Bereich der Körperschaft zurückgegeben werden. Voraussetzung für die Unschädlichkeit ist, dass Tilgung und Zinsen für das Darlehen ausschließlich aus Mitteln des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes geleistet werden.

Die Belastung von Vermögen des ideellen Bereichs mit einer Sicherheit für ein betriebliches Darlehen (z.B. Grundschuld auf eine Sporthalle) führt grundsätzlich zu keiner anderen Beurteilung. Die Eintragung einer Grundschuld bedeutet noch keine Verwendung des belasteten Vermögens für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die steuerrechtliche Zuordnung einer Schuld zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ändert nichts daran, dass die Körperschaft mit ihrem gesamten Vermögen für alle Schulden haftet.

 

Normenkette

AO § 55

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