Kommentar

Seit 1.5.2006 hat die Winterbeschäftigungs-Umlage die bisherige Winterbauumlage im Bauhauptgewerbe abgelöst. Arbeitnehmer, die im Bauhauptgewerbe – nicht im Baunebengewerbe – tätig sind, werden mit 0,8 % des Bruttoarbeitslohns an der Finanzierung beteiligt. Der Beitrag wird aus versteuertem Einkommen finanziert. Er dient dazu, Arbeitsplätze in der Schlechtwetterzeit zu erhalten und ist daher bei den Werbungskosten abzugsfähig. Arbeitgeber können diese Umlage in einer freien Zeile der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung als freiwillige Angabe ausweisen.

Spätere Leistungen – Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld – nach § 175a SGB III sind nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Koblenz, Verfügung vom 5.4.2007, S 2354 A – St 322

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