Die Revisionsbegründungsfrist kann auf Antrag verlängert werden. Hat der Prozessbevollmächtigte rechtzeitig und ordnungsgemäß eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist beantragt, deren Bewilligung er mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten konnte, geht der Antrag aber nicht vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beim Gericht ein, stellt es kein die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist hinderndes Verschulden dar, dass der Prozessbevollmächtigte sich nicht vor Ablauf der Frist wegen der Verlängerung erkundigt hat.[1]

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