Ein Steuerpflichtiger, der im ElsterOnline-Portal einen Einspruch formuliert, diesen aber nicht mit dem Befehl "Senden" an das FA verschickt, sondern stattdessen den Befehlt "Speichern und Verlassen" verwendet, hat damit (noch) keinen wirksamen Einspruch eingelegt. Bei irriger Annahme des Steuerpflichtigen besteht nach Ablauf der Einspruchsfrist kein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.[1]

Bei der Benutzung einer elektronischen Signatur müssen Anwälte selbst prüfen, ob das zu signierende fristwahrende elektronische Dokument richtig und vollständig ist.[2]

Wird ein aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandter fristwahrender Schriftsatz vom Intermediär-Server nicht an den BFH weitergeleitet, weil die Dateibezeichnung unzulässige Zeichen enthält, kommt Wiedereinsetzung von Amts wegen in Betracht, wenn der Absender nicht eindeutig darauf hingewiesen worden ist, dass entsprechende Zeichen nicht verwendet werden dürfen, und wenn er nach dem Versenden anstelle einer Fehlermeldung eine Mitteilung über die erfolgreiche Versendung des Schriftsatz erhalten hat.[3]

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