Ist einer hinreichend geschulten und ansonsten zuverlässigen Rechtsanwaltsgehilfin bei der Angabe der Fax-Nummer des für die Entgegennahme der Rechtsbehelfsschrift zuständigen Gerichts eine Verwechslung unterlaufen und auch bei einer Kontrolle des Sendeprotokolls nicht aufgefallen, ist Wiedereinsetzung zu gewähren.[1]

Allerdings hat ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Büroorganisation dafür Vorsorge zu tragen, dass seine Angestellten die Faxnummer eines Gerichts einem zuverlässigen Verzeichnis entnehmen und nicht aus dem Gedächtnis abrufen.[2]

[1] BVerwG v. 6.8.1997, 4 B 124/97, NJW 1998 S. 398.

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