Für den Fall, dass das Finanzamt trotz eines entsprechenden Antrags in der Einkommensteuererklärung die Bescheiddaten nicht zur elektronischen Abholung bereitgestellt hat, ist für die Einlegung des Einspruchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn im Vertrauen auf die Bescheiddaten-Bereitstellung eine Überprüfung des Steuerbescheids innerhalb der Einspruchsfrist unterblieben ist.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 16.11.2011, IV A 7 – 0 2200/09/1009 :001, BStBl 2011 I S. 1063.

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