Wer häufig längere Geschäfts- oder Dienstreisen unternimmt, sodass bei ihm die Abwesenheit von der Wohnung zur Regel wird, muss es sich als Verschulden i. S. d. Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anrechnen lassen, wenn er keine Vorkehrungen dafür trifft, dass er von fristauslösenden Zustellungen rechtzeitig Kenntnis erhält.[1] Dies gilt auch für längere Urlaubsabwesenheit. Eine Urlaubsreise von mehr als 12 Wochen gilt nicht mehr als vorübergehende und kurzfristige Abwesenheit. In diesen Fällen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht gewährt. Läuft die Frist erst kurz nach der Rückkehr ab, ist alles Zumutbare zu tun, um die Frist noch zu wahren. Zu einem Handeln ohne Überlegung und Beratung ist der Steuerpflichtige allerdings nicht verpflichtet. Auch muss der Steuerpflichtige das mit der von ihm gewählten Versendungsart (z. B. Einschreibebrief) verbundene Risiko möglicherweise verzögerter oder verspäteter Zustellung grundsätzlich tragen.[2]

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