Rz. 6

Die Wertschöpfungsrechnung kann grundsätzlich mittels jeder Zeitraumrechnung kalkuliert werden. Die auf einer Kosten- und Leistungsrechnung basierende Wertschöpfungsrechnung bezweckt die Ermittlung der Wertschöpfung aus dem betrieblichen Kerngeschäft und deren Verteilung auf die an der Unternehmung Beteiligten.[1] Falls sich die Wertschöpfung auf die in sämtlichen Arbeitsgebieten des Unternehmens erzielten Wertzuwächse bezieht, so bildet die als Bestandteil des Jahresabschlusses enthaltene GuV-Rechnung im Regelfall den Ausgangspunkt zur Ableitung der Wertschöpfungsrechnung (in Rz. 25 ff. wird gezeigt, dass dies nicht zwingend erforderlich ist). Ebenfalls ist es möglich, eine Wertschöpfungsrechnung aufzustellen, welche auf den Zahlungsströmen einer Berichtsperiode basiert; in diesem Falle bildet zumeist die Kapitalflussrechnung den Ausgangspunkt zur Aufstellung einer zahlungsstrombasierten Wertschöpfungsrechnung[2].

 

Rz. 7

Hinsichtlich der Ermittlungsmethoden unterscheidet man 2 Vorgehensweisen, die subtraktive und die additive Ermittlungsmethode. Bei der erstgenannten Methode errechnet sich die Wertschöpfung als Differenz aus den Umsatzerlösen zuzüglich (gegebenenfalls einzelner) sonstiger Erträge und den zu ihrer Generierung eingesetzten Vorleistungen.[3] Letztere lassen sich in Materialaufwand, Wagnisaufwand (z. B. Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen), sonstigen Fremdleistungsaufwand sowie Abschreibungen untergliedern. Für die Abschreibungen ist der nutzungsabhängige Werteverzehr zugrunde zu legen, da insbesondere eine Ausdehnung des Produktionsapparates durch Abschreibungen, welche den tatsächlichen Werteverzehr einer Periode übersteigen,[4] nicht mit den in der Periode hervorgebrachten Absatzleistungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht (Matching-Principle).[5]

 

Rz. 8

Bei der additiven Ermittlungsmethode werden die Personalaufwendungen, die Zinsaufwendungen, die Steuern und sämtliche den Eigenkapitalgebern zuzurechnenden Einkünfte summiert. Sofern die Zinsen und die den Eigenkapitalgebern zuzurechnenden Einkünfte zusammengefasst werden, kann die additive Ermittlungsmethode das Arbeitseinkommen, das Kapitaleinkommen und das Gemeineinkommen (Steuern und Abgaben) zur Wertschöpfung addieren.[6] Die den Eigenkapitalgebern zuzurechnenden Einkünfte können in der Darstellung der Wertschöpfungsrechnung ihrerseits weiter in die Dividenden, die thesaurierten Gewinne sowie bei Konzernen mit nicht beherrschenden Anteilseignern in die auf die Anteile nicht beherrschender Gesellschafter entfallenden Gewinne bzw. Verluste aufgespalten werden. Ebenfalls sind die außerhalb des Konzernjahresergebnisses erfassten Eigenkapitalveränderungen, die nicht auf Kapitalzuführungen bzw. Kapitalrückzahlungen zurückzuführen sind, auf die beherrschenden und nicht beherrschenden Gesellschafter aufteilbar. Handelsrechtlich handelt es sich hierbei um die Währungsumrechnungsdifferenzen von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen in die Konzernberichtswährung nach § 308a HGB. Demgegenüber sind nach IFRS neben diesen Währungsumrechnungsdifferenzen grundsätzlich auch sämtliche weitere innerhalb des sonstigen Gesamtergebnisses erfassten Erträge und Aufwendungen von dieser Aufteilung betroffen.

 

Rz. 9

In der Literatur hat sich trotz des handelsrechtlich praktisch unbestrittenen Ausweises der Aufsichtsratsvergütungen unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen[7] mehrheitlich die Meinung durchgesetzt für die Zwecke der Wertschöpfungsrechnung die Aufsichtsratsvergütungen mit den Personalaufwendungen zusammenzufassen[8], da die von Mitgliedern des Aufsichtsrats erbrachten Leistungen aus Sicht der Wertschöpfungsrechnung eher den Charakter einer Arbeitsleistung als einer extern bezogenen Vorleistung haben. Grundsätzlich möglich[9] und sachgerecht wäre es aber, die Aufsichtsratsvergütungen nach den Wertschöpfungsempfängergruppen aufzuteilen (also z. B. nur Zuordnung der von den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat bezogenen Aufsichtsratsvergütungen zum Personalaufwand sowie Zuordnung der von den von der Hauptversammlung gewählten Vertretern im Aufsichtsrat bezogenen Aufsichtsratsvergütungen zu den Kapitalgebern); jedoch wird – trotz Vorliegens der genaueren Information – aufgrund von Wesentlichkeitsaspekten von einer solchen Aufteilung regelmäßig abgesehen.

 

Rz. 10

Beide, sowohl subtraktive als auch additive Ermittlungsmethode, führen zum gleichen Ergebnis für die Kennzahl Wertschöpfung. Die in Schrifttum und Praxis häufig verwendeten Begriffe Wertschöpfungsentstehungsrechnung für die subtraktive Ermittlung und Wertschöpfungsverwendungsrechnung für die additive Ermittlung sind insofern nicht unproblematisch, da vor allem Personal- und Zinsaufwendungen dem Grunde nach vollständig und auch der Höhe nach in weit überwiegendem Maße vertraglich geregelt sind und somit nicht einer möglicherweise suggerierten freien Verteilung auf die an der Wertschöpfung partizipierenden Gruppen zugänglich sind.[10]. Abb. 1 zeigt die 2 alternativen Ermi...

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