Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 13[1] [Bis 09.11.2021: 1 bis 14] und den §§ 7 bis 10 und 54 Absatz 1[2] einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln[3] haben keine aufschiebende Wirkung.

[1] Geändert durch Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften. Anzuwenden ab 10.11.2021.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Anzuwenden ab 28.03.2020.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften. Anzuwenden ab 10.11.2021.

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