Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes[2] ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.

[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung. § 25 wird § 21. Geänderte Zählung anzuwenden ab 03.01.2018.
[2] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung. Anzuwenden ab 03.01.2018.

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