Die Art und Sprache der Veröffentlichung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes[2] erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; jedoch kann abweichend hiervon der Emittent die Mitteilung in englischer Sprache veröffentlichen, wenn er die Mitteilung in englischer Sprache erhalten hat.

[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung. § 20 wird § 16. Geänderte Zählung anzuwenden ab 03.01.2018.
[2] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung. Anzuwenden ab 03.01.2018.

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