Rz. 237

Die Abbildung fasst die Systematik der Folgebewertung von Finanzinstrumenten zusammen. Die Folgebewertung von Wertpapieren richtet sich nach deren Klassifizierung.[1]

Abb. 4: Folgebewertung von Wertpapieren nach IFRS 9

 

Rz. 238

Für die Bewertung mittels Effektivzinsmethode wird der Zinssatz ermittelt, mit dem die geschätzten künftigen Zahlungsströme über die erwartete Laufzeit exakt auf den Bruttobuchwert (asset) oder auf die fortgeführten Anschaffungskosten (liability) abgezinst werden (IFRS 9.A). Zu berücksichtigen sind hierbei alle vertraglichen Bedingungen (z. B. vorzeitige Rückzahlung, Verlängerung, Kauf- und vergleichbare Optionen), gezahlten Gebühren und sonstige Entgelte, die integraler Bestandteil des Effektivzinssatzes sind (siehe IFRS 9.B5.4.1–B5.4.3), Transaktionskosten und alle anderen Agios und Disagios. Nicht berücksichtigt werden hingegen erwartete Kreditverluste.[2]

 

Rz. 239

Zu den integralen Bestandteilen des Effektivzinssatzes (IFRS 9.B5.4.2)[3] gehören Bearbeitungsgebühren für die Einrichtung oder den Kauf eines finanziellen Vermögenswerts, wie z. B. für Bonitätsprüfung, Bewertung und Dokumentation von Garantien und Sicherheiten, Aushandlung der Bedingungen des Instruments, Erstellung und Verarbeitung von Dokumenten und Abschluss der Transaktion. Darüber hinaus sind Bereitstellungsgebühren für die Gewährung von Krediten (außer trading liabilities) und Bearbeitungsgebühren für die Ausreichung finanzieller Verbindlichkeiten, die AC bewertet werden, zu berücksichtigen.

Kein integraler Bestandteil sind Gebühren für die Verwaltung bzw. Abwicklung eines Kredits sowie Bereitstellungsgebühren für die Gewährung von Krediten (außer trading liabilities), wenn es unwahrscheinlich ist, dass eine bestimmte Kreditvereinbarung abgeschlossen wird, und Kreditsyndizierungsgebühren ohne eigene Beteiligung (IFRS 9.B5.4.3).

 

Rz. 240

Bei nicht notierten Eigenkapital-Instrumenten können die Anschaffungskosten der bestmögliche Schätzer für den fair value sein (IFRS 9.B5.2.3), wenn nicht genügend aktuelle Informationen vorliegen oder die Bandbreite möglicher beizulegender Zeitwerte, in der die Anschaffungskosten liegen, zu groß ist.

Bei der Erfassung der Dividende ist zwischen einem return on investment, der eine klassische Dividendenzahlung umfasst und einem return of investment zu unterscheiden. Von letzterem Fall kann ausgegangen werden, wenn eine außergewöhnlich hohe Dividende auf einen Anteilseignerwechsel zurückzuführen ist, um einen Teil der investierten Mittel zurückzuführen.

 

Rz. 241

Werden Wertänderungen nicht ohnehin in der Kategorie FVPL sofort erfolgswirksam erfasst, ist zu jedem Bilanzstichtag zu prüfen, ob Wertminderungen vorliegen. Nach den Erfahrungen aus der Finanzmarktkrise werden diese nicht auf Basis der bereits entstandenen Wertverluste erfasst, sondern auch zu erwartende Verluste werden nach dem neuen expected loss modell berücksichtigt. Die Abbildung fasst dieses System zusammen.

Abb. 5: Expected lost modell nach IFRS 9

 

Rz. 242

Für den Wechsel von Stufe 1 auf Stufe 2 (und umgekehrt) des expected loss modell ist eine signifikante Änderung des Kreditrisikos (risk of a default) nötig.[4]

Das Kreditrisiko stellt das Risiko eines Kreditausfalls (risk of a default) dar (IFRS 9.5.5.9). Unter welchen Voraussetzungen ein Ausfall vorliegen soll, wird jedoch nicht definiert. Stattdessen sollen Unternehmen auf das interne Kreditrisikomanagement abstellen. Dabei ist eine einheitliche Anwendung des gewählten Maßstabs mit der Möglichkeit zur begründeten Abweichung von selbigem vorgeschrieben. Die Ermittlung des Ausfallrisikos soll über die gesamte Laufzeit (wenn nötig durch Extrapolation) erfolgen.

Das Kreditrisiko umfasst ausschließlich bonitätsinduzierte Risiken. Die Berücksichtigung von zeitinduzierten Risiken ist nicht zulässig. Die Risikobeurteilung erfolgt dabei auf Ebene des einzelnen Vermögenswerts (IFRS 9.5.5.3 und IFRS 9.5.5.5). In der Praxis ist dies in der Regel nicht möglich, sodass eine Gruppierung finanzieller Vermögenswerte gleicher Risikoeigenschaften zulässig ist (IFRS 9.B5.5.5), wobei sich diese Gruppierung im Zeitablauf ändern kann.

Für Nichtkreditinstitute gilt die widerlegbare Vermutung, dass ein Kreditausfall vorliegt, wenn eine 90-tägige Überfälligkeit gegeben ist (IFRS 9.B5.5.37).

 

Rz. 243

Die oben beschriebene Änderung des Kreditrisikos gilt nur dann als signifikant, wenn sich die Änderung auf die gesamte (Rest-) Laufzeit bezieht. Der Zeitraum von 12 Monaten in der Abbildung in Rz. 241 bezieht sich auf den zu erfassenden Kreditverlust[5], nicht aber auf die Ermittlung der Änderung des Kreditrisikos. Sicherheiten o. Ä. werden ebenfalls bei der Erfassung berücksichtigt.

Wie beim Kreditrisiko muss für die Bestimmung der Signifikanz auf interne Daten abgestellt werden. Dabei ist die relative Änderung zum Ausfallrisiko heranzuziehen. In Abhängigkeit des jeweiligen Vermögenswerts sind unterschiedliche Ansätze zu wählen (IFRS 9.B5.5.12).

Für Nichtkreditinstitute gilt die widerlegbare Vermutung, da...

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