Rz. 182

Beim teils offenen und teils verdeckten Aufgeld liegt wie beim offenen Aufgeld der Ausgabepreis für Anleihe und Optionsrecht über dem Nennbetrag der Anleihe. Insofern handelt es sich um eine Überpari-Emission. Das Aufgeld entspricht aber nicht voll dem Wert des Optionsrechts. Das wird durch eine Unterverzinsung der Anleihe ausgeglichen.

 
Praxis-Beispiel

Eine Optionsanleihe wird zu einem Preis von 105 EUR ausgegeben. Die Anleihe soll zum Nennwert von 100 EUR zurückgezahlt werden. Bezogen auf den Nennwert von 100 EUR ist die Verzinsung der Anleihe unter dem marktüblichen Satz. Der Mehrbetrag von 5 EUR ist daher nicht das volle Entgelt für das Optionsrecht.

Es wird wie beim verdeckten Aufgeld zunächst der Emissionskurs nach der in Rz. 177 mitgeteilten Formel für die Schuldverschreibung errechnet. Der hierfür ermittelte Betrag wird vom Nennbetrag 100 gemindert. Die Differenz ist der verdeckte Teil des Entgelts für das Optionsrecht. Die Summe aus diesem Betrag und dem offenen Aufgeld ist das Entgelt für das Optionsrecht.

Die Bilanzierung beim Emittenten und dem Erwerber geschieht entsprechend den Ausführungen in Rz. 174ff.

Zur lohnsteuerlichen Behandlung der Beteiligungen von Arbeitnehmern durch Optionsanleihen s. u.[1]

[1] S. Rz. 187 ff.

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