Rz. 168

Wird die Anleihe marktüblich verzinst, wird für das dem Zeichner gewährte Bezugsrecht ein über den Rückzahlungsbetrag hinausgehendes Aufgeld erhoben.

 
Praxis-Beispiel

Eine Optionsanleihe wird zu einem Preis von 115 EUR ausgegeben. Die Anleihe soll zum Nennwert von 100 EUR zurückgezahlt werden. Bezogen auf den Nennwert von 100 EUR ist die Verzinsung der Anleihe marktüblich. Der Mehrbetrag von 15 EUR ist daher das Entgelt für das Optionsrecht.

In dem Beispiel wird die Optionsanleihe mit einem Aufgeld auf den Nennwert ausgegeben. Man spricht daher von einer "Überpari-Emission". Das Aufgeld wird offen ausgewiesen. Es handelt sich um ein sog. offenes Aufgeld.

 

Rz. 169

Die Verzinsung eines Darlehens und damit auch einer Schuldverschreibung ist das Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Darlehensbetrags. Die Verzinsung einer Optionsanleihe bezieht sich auf ihren Nennbetrag. Bei der Überpari-Emission entspricht der Rückzahlungsbetrag der Schuldverschreibung ihrem Nennbetrag. Ist die Verzinsung einer Überpari-Emission bezogen auf den Nennbetrag marktgerecht, so ist sie auch marktgerecht bezogen auf den Rückzahlungsbetrag. Die Schuldverschreibung wird also marktgerecht verzinst.

 

Rz. 170

Die emittierende Aktiengesellschaft hat die Schuldverschreibung mit dem Erfüllungsbetrag zu passivieren (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Den Betrag, den sie für Optionsrechte zum Erwerb von Aktien erzielt, hat sie der Kapitalrücklage zuzuführen (§ 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB).

 

Rz. 171

Der bei der Ausgabe der Optionsanleihe erhaltene Mehrbetrag, das sog. Agio, ist nicht durch laufende Geschäfte des Unternehmens erzielt worden und gehört daher nicht zum Geschäftserfolg des Geschäftsjahrs. Er darf nicht ausgeschüttet werden. Das wird durch die Einstellung in die Kapitalrücklage verhindert.

 

Im vorstehenden Beispiel wird bei der Ausgabe der Optionsanleihe bei der Emittentin gebucht:

Bank

115 EUR

an Schuldverschreibung

100 EUR

an Kapitalrücklage

15 EUR

Aus Sicht der Aktiengesellschaft sind 100 EUR zurückzuzahlen, beträgt also die Anleihe 100 EUR. Das kommt besser zum Ausdruck, wenn die vorstehende Buchung aufgeteilt wird:

Bank

100 EUR

an Anleihe

100 EUR

Bank

15 EUR

an Kapitalrücklage

15 EUR

Der Mehrbetrag der 2. Buchung in Höhe von 15 EUR ist das Entgelt für die Option.

 

Rz. 172

Wenn später das Optionsrecht ausgeübt wird, hat das keinen Einfluss auf die Kapitalrücklage. Auch wenn das Optionsrecht nicht in Anspruch genommen wird, darf die Kapitalrücklage nicht ergebniswirksam aufgelöst werden. Eine einmal gebildete Kapitalrücklage darf nur zu den in § 150 Abs. 3 und 4 AktG genannten Zwecken aufgelöst werden. Andernfalls ist der Jahresabschluss nichtig (§ 256 Abs. 1 Nr. 4 AktG).[1]

 

Rz. 173

Auch steuerlich wird das Agio in die Kapitalrücklage eingestellt.[2] Eine sofortige oder bei Nichtausübung der Option spätere Buchung über Ertrag wäre eine Abweichung der steuerlichen Behandlung von einer für das Handelsrecht gesetzlich klar geregelten Bilanzierung, wobei ein Verstoß hiergegen sogar mit der Sanktion der Nichtigkeit des Jahresabschlusses bedroht ist. Steuerlich kann nicht etwas gelten, was das Handelsrecht unter Androhung nachteiliger Folgen verbietet.

 

Der Erwerber bucht:

Forderung

100 EUR

Optionsrecht

15 EUR

an Bank

115 EUR

[1] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 272 HGB Rz. 129.
[2] Störk/Kliem/Meyer, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 272 HGB Rz. 160.

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