Rz. 163

Aktiengesellschaften treten unter Einschaltung einer Bank oder eines Bankenkonsortiums an den Kapitalmarkt heran, um gegen Ausstellung von Schuldverschreibungen Geld aufzunehmen. Diese Darlehensgewährungen einer großen Masse von Gläubigern an einen Schuldner, die Aktiengesellschaft, sind sog. Teilschuldverschreibungen. Sie sind in der Regel Inhaberpapiere. Die Forderungen aus dem Papier werden also durch Übergabe des Papiers übertragen.[1] Die Anleihen haben einen festen Zinssatz und sind zu einem bestimmten Termin zahlbar.

 

Rz. 164

Eine Sonderart der Teilschuldverschreibungen sind die Optionsanleihen. Auch hier werden gegen Ausstellung von Schuldverschreibungen Anleihen gegen Verzinsung auf dem Kapitalmarkt aufgenommen, die nach einer bestimmten Frist zurückzuzahlen sind. Daneben gewährt die Aktiengesellschaft das Recht, von ihr oder von einer ihr nahe stehenden Gesellschaft (Mutter- oder Tochtergesellschaft) zu emittierende Aktien von einem bestimmten Zeitpunkt an in einem vorher festgelegten Verhältnis zu einem bestimmten Preis zu beziehen. Dieses Recht auf Bezug der Aktien, das Optionsrecht, besteht losgelöst von der Anleihe. Die Anleihe erlischt also nicht mit Ausübung der Option, sondern besteht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rückzahlung der Anleihe fällig ist, fort. Die Anleihe und das Optionsrecht können jedes für sich selbstständig veräußert werden. Der Ersterwerber kann aber nur beide gemeinsam erwerben.

 

Rz. 165

Die Forderung aus der Schuldverschreibung, der Anleihe und das Optionsrecht sind 2zwei Wirtschaftsgüter. Hierüber werden 2 verschiedene Wertpapiere ausgestellt: die Schuldverschreibung und der Optionsschein. Sie werden zwar vom Ersterwerber gemeinsam erworben. Das macht sie aber nicht zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut. Das Inhaberpapier über die Schuldverschreibung kann selbstständig übertragen werden, ebenso das im Optionsschein verbriefte Optionsrecht. Das Optionsrecht wird gesondert an der Börse notiert.

[1] S. Rz. 4.

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