Rz. 137

Die Kurse der Wertpapiere schwanken. Käufer von Wertpapieren sind daran interessiert, Wertpapiere

  • bei steigenden Kursen zu kaufen und hierbei möglichst hohe Kursgewinne zu erzielen,
  • bei fallenden Kursen zu verkaufen und hierbei möglichst geringe Verluste zu erleiden.
 

Rz. 137a

Es können Optionsrechte erworben werden, Wertpapiere zu im Voraus festgelegten Vertragsbedingungen innerhalb einer vereinbarten Frist zu kaufen oder zu verkaufen.

 

Rz. 138

An einem Optionsvertrag sind als Vertragspartner beteiligt:

Käufer des Optionsrechts (buyer)

Verkäufer des Optionsrechts (writer)

 

Rz. 139

Bei der Kaufoption (call) erwirbt der Optionskäufer vom Optionsverkäufer das Recht, von diesem Wertpapier zu einem festgelegten Preis innerhalb einer bestimmten Frist zu kaufen.

Bei der Verkaufsoption (put) erwirbt der Optionskäufer vom Optionsverkäufer das Recht, diese Wertpapiere zu einem festgelegten Preis innerhalb einer bestimmten Frist zu verkaufen.

 

Rz. 140

Der von vornherein bestimmte Preis für den Kauf oder Verkauf der Wertpapiere ist der Basispreis (strike price). Für die Option zahlt der Käufer des Optionsrechts an den Verkäufer des Optionsrechts eine Prämie, den Optionspreis. Es ist also zu unterscheiden:

Basispreis ist der Kaufpreis für die Wertpapiere.

Optionspreis ist der Kaufpreis für das Optionsrecht.

 

Rz. 141

Innerhalb der vereinbarten Frist ist der Käufer der Option in der Ausübung der Option frei: Er kann die Option ausüben, nicht ausüben oder an einen Dritten veräußern. Der Verkäufer ist hingegen während der Frist an den Optionsvertrag gebunden. Deshalb heißt er auch Stillhalter. Das Ende der Frist ist der Verfalltag.

 
Praxis-Beispiel

Kaufoption: Der Kurs einer Aktie beträgt 285. A kauft am 1.3.01 vom Stillhalter B die Option auf den Kauf dieser Aktien zum Basispreis 280 und zum Optionspreis von 10. Verfalltag der Option ist der 31.5.01. A macht einen Gewinn, wenn der Kurs innerhalb der Frist steigt und A mehr erlösen kann als die Summe aus Basispreis und Optionspreis (280 + 10 = 290). Bleibt der Kurs am Verfalltag unter dem Basispreis, übt A die Option nicht aus. Er hat nur den Optionspreis verloren. Beträgt der Kurs am Verfalltag z. B. 260, so verliert A nicht 20, sondern nur den Optionspreis von 10. Er übt die Option nicht aus, sondern kauft die Aktien zum Tageskurs von 260.

Verkaufsoption: A hält am 1.3.01 Aktien zum Kurs von 295. Er kauft vom Stillhalter B eine Verkaufsoption dieser Aktien zum Basispreis 290 und zum Optionspreis von 10. Verfalltag der Option ist der 31.5.01. Beträgt der Kurs der Aktien am 31.5.01 280, so muss B sie zum Basispreis von 290 kaufen. A hat daher einen Gewinn von 10, der sich mit dem Optionspreis auf Null ausgleicht. Unterschreitet daher der Kurs die Differenz von Basispreis und Optionspreis (290 – 10 = 280), kommt A in die Gewinnzone.

 

Rz. 142

Durch den Optionsvertrag wird dem Optionsnehmer gegen Zahlung des Optionspreises (Prämie) das Recht eingeräumt, den Optionsgegenstand (Wertpapier) innerhalb einer vereinbarten Frist vom Optionsgeber zu im Voraus festgelegten Konditionen zu kaufen (Kaufoption) oder an diesen zu verkaufen (Verkaufsoption).

 

Rz. 143

Bei den Rechtsbeziehungen zwischen Optionsnehmer und Optionsgeber sind streng zu unterscheiden der (vorbereitende) Optionsvertrag, durch den dem Optionsnehmer (Käufer, buyer des Optionsrechts) das Optionsrecht vom Verkäufer (writer, Stillhalter) des Optionsrechts als Gestaltungsrecht eingeräumt wird, und der Hauptvertrag, der durch die Optionserklärung, eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, des Optionsnehmers zustande kommt.

Es handelt sich also um 2 Verträge. Der 2. Vertrag, der Kauf- oder Verkaufsvertrag bezüglich der Wertpapiere kommt allein durch die Optionserklärung des Käufers des Optionsrechts zustande und ist nicht etwa die dingliche Erfüllung eines vorher abgeschlossenen obligatorischen Vertrags.[1]

[1] Dreissig, BB 1989, S. 1511.

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