Rz. 90

Stückzinsen kommen vor, wenn festverzinsliche Wertpapiere im Laufe eines Zinszahlungszeitraums mit dem laufenden Zinsschein veräußert werden. Mit dem Zinsschein erwirbt der Käufer den Anspruch auf die Zinsen für den ganzen Zinszahlungszeitraum. Ihm stehen aber nur die Zinsen für die Zeit ab Erwerb des Wertpapiers zu. Er hat daher dem Veräußerer den Zinsbetrag zu vergüten, der auf die Zeit seit Beginn des laufenden Zinszahlungszeitraums bis zum Zeitpunkt der Veräußerung/des Erwerbs entfällt. Diese Zinsen heißen Stückzinsen. Sie werden nach dem Zinsfuß, mit dem das Wertpapier zu verzinsen ist, berechnet und vergütet.[1]

 

Rz. 91

Handelsrechtlich sind die Stückzinsen keine zusätzlichen Anschaffungskosten der Wertpapiere, sondern Anschaffungskosten der Zinsforderung.[2]

 

Rz. 92

Steuerrechtlich sind die Stückzinsen beim Veräußerer, wenn die Wertpapiere zu seinem Privatvermögen gehörten, Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG) und beim Erwerber, wenn er die Wertpapiere nicht als Unternehmer erwirbt, negative Einkünfte aus Kapitalvermögen.[3] Gehörten die Wertpapiere beim Veräußerer zum Betriebsvermögen, rechnen die Stückzinsen, je nachdem, ob er Gewerbetreibender oder Freiberufler ist, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit. Entsprechend kann der Erwerber die Stückzinsen, wenn die Wertpapiere zu seinem Betriebsvermögen gehören, als Betriebsausgaben abziehen.

[1] BMF, Schreiben v. 18.1.2016, BStBl 2015 I S. 24, Rz. 49–60.
[2] Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 HGB Rz. 307.
[3] H 20.2 (Stückzinsen) EStH.

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