Rz. 68

Wertpapiere, die einem Gesellschafter einer Personengesellschaft gehören, können steuerrechtlich zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters gewillkürt werden.

 

Rz. 69

Der Gesellschafter führt im Rahmen der Personengesellschaft keinen eigenen Betrieb, sondern er überlässt die Wertpapiere der Personengesellschaft zur Nutzung. Deshalb gehören sie nur dann zum gewillkürten Betriebsvermögen, wenn sie objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, den Betrieb der Gesellschaft zu fördern. Hierbei sind auch die Ausführungen zu verlustbringenden Wertpapieren zu beachten.[1]

 

Rz. 70

Die Buchführungspflicht für Sonderbetriebsvermögen obliegt nicht dem einzelnen Gesellschafter, sondern der Personengesellschaft. Wertpapiere, die dem Gesellschafter einer Personengesellschaft gehören, können daher nur dann dem gewillkürten Sonderbetriebsvermögen zugerechnet werden, wenn die Wertpapiere in die Buchführung der Gesellschaft aufgenommen worden sind.[2]

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