Rz. 65

Ist beim Erwerb von Wirtschaftsgütern bereits erkennbar, dass sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen können, sind sie nicht geeignet, den Betrieb zu fördern. Ebenso, wenn aus anderen Gründen ein betrieblicher Anlass für den Erwerb fehlt.[1] Dann können Vermögensgegenstände und damit auch Wertpapiere zwar zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft und damit handelsrechtlich zu ihrem Geschäftsvermögen rechnen. Steuerrechtlich gehören sie aber nicht zum Betriebsvermögen.[2]

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