3.6.3.1 Voraussetzungen

 

Rz. 63

Besteht ein gewisser objektiver Zusammenhang der Wertpapiere mit dem Betrieb und sind sie bestimmt und geeignet, diesen zu fördern, können sie als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmen­überschussrechnung ermittelt wird.[1] Die Bestimmung zum Betriebsvermögen geschieht in der Regel durch Buchung und Bilanzierung.

 

Rz. 64

Durch die Merkmale "gewisser objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb" und "geeignet, den Betrieb zu fördern" wird die Funktion der neutralen Wirtschaftsgüter Wertpapiere zum Betrieb hergestellt. Hierdurch soll verhindert werden, dass durch eine Einlage von Wirtschaftsgütern, die nicht zum notwendigen Privatvermögen gehören, der Charakter des bisherigen Gewerbebetriebes in eine gewerbliche Vermögensverwaltung verändert wird.[2] Eine Widmung als gewillkürtes Betriebsvermögen ist zudem nicht zulässig, wenn erkennbar ist, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden.[3]

3.6.3.2 Verlustbringende Wertpapiere

 

Rz. 65

Ist beim Erwerb von Wirtschaftsgütern bereits erkennbar, dass sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen können, sind sie nicht geeignet, den Betrieb zu fördern. Ebenso, wenn aus anderen Gründen ein betrieblicher Anlass für den Erwerb fehlt.[1] Dann können Vermögensgegenstände und damit auch Wertpapiere zwar zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft und damit handelsrechtlich zu ihrem Geschäftsvermögen rechnen. Steuerrechtlich gehören sie aber nicht zum Betriebsvermögen.[2]

3.6.3.3 Aus Betriebsmitteln erworbene Wertpapiere

 

Rz. 66

Wertpapiere, die aus Betriebsmitteln erworben wurden und im Betriebsvermögen belassen werden, bei deren Erwerb aber nicht bereits erkennbar ist, dass sie dem Betrieb nur Verluste bringen können,[1] können als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgewiesen werden. Das hat der BFH sogar für einen Freiberufler entschieden. Das muss daher erst recht für einen Gewerbetreibenden gelten.

 
Praxis-Beispiel

Ein Rechtsanwalt und Notar ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG. Im Jahr 01 erwarb er aus betrieblichen Mitteln Wertpapiere für 120.000 EUR und bilanzierte diese als Betriebsvermögen. Er kaufte im Jahr 02 für 41.000 EUR und im Jahr 03 für 61.000 EUR – ebenfalls aus betrieblichen Mitteln – weitere Wertpapiere hinzu und wies auch sie in den Bilanzen aus.

Werden von einem Angehörigen der freien Berufe mit betrieblichen Mitteln Wertpapiere angeschafft, dann können zwar die Wertpapiere kein notwendiges Betriebsvermögen sein, weil sie bei diesem Personenkreis für die Betriebsführung nicht wesentlich sind. Es bleibt aber auch Freiberuflern unbenommen, die Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln. Voraussetzung dafür ist, dass der Gewinn durch Vermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wird, die Wertpapiere in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und diesem zu dienen bestimmt und geeignet sind. Wenn der Freiberufler den Umfang seiner betrieblichen Barmittel frei bestimmen kann, dann muss es ihm auch überlassen bleiben, diese Mittel in Wertpapieren anzulegen. Denn es liegt auch bei Angehörigen der freien Berufe im Bereich betrieblicher Erwägungen, vereinnahmte und nicht sofort benötigte Erlöse so anzulegen, dass sie an Ertrag mehr erbringen als Bankguthaben.

 

Rz. 67

Die Zurechnung von Wertpapieren zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet nicht allein deshalb aus, weil sie in spekulativer Absicht, mit Kredit erworben und Kursverluste billigend in Kauf genommen wurden.[2]

3.6.3.4 Sonderbetriebsvermögen

 

Rz. 68

Wertpapiere, die einem Gesellschafter einer Personengesellschaft gehören, können steuerrechtlich zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters gewillkürt werden.

 

Rz. 69

Der Gesellschafter führt im Rahmen der Personengesellschaft keinen eigenen Betrieb, sondern er überlässt die Wertpapiere der Personengesellschaft zur Nutzung. Deshalb gehören sie nur dann zum gewillkürten Betriebsvermögen, wenn sie objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, den Betrieb der Gesellschaft zu fördern. Hierbei sind auch die Ausführungen zu verlustbringenden Wertpapieren zu beachten.[1]

 

Rz. 70

Die Buchführungspflicht für Sonderbetriebsvermögen obliegt nicht dem einzelnen Gesellschafter, sondern der Personengesellschaft. Wertpapiere, die dem Gesellschafter einer Personengesellschaft gehören, können daher nur dann dem gewillkürten Sonderbetriebsvermögen zugerechnet werden, wenn die Wertpapiere in die Buchführung der Gesellschaft aufgenommen worden sind.[2]

3.6.3.5 Angehörige der freien Berufe

 

Rz. 71

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