Rz. 60

Aus der Art und Durchführung des Handels mit Wertpapieren kann auf deren Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen geschlossen werden.

Ob der An- und Verkauf von Wertpapieren als (private) Vermögensverwaltung oder als eine gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, hängt, wenn eine selbstständige und nachhaltige, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Tätigkeit vorliegt, entscheidend davon ab, ob die Tätigkeit sich auch als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.

 

Rz. 61

Der fortgesetzte An- und Verkauf von Wertpapieren reicht für sich allein zur Annahme eines Gewerbebetriebs nicht aus, auch wenn er einen erheblichen Umfang annimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, solange er sich in den gewöhnlichen Formen abspielt, wie sie bei Privatleuten die Regel sind, d. h. in der Erteilung von Aufträgen an eine Bank oder einen Bankier bestehen.[1]

 

Rz. 62

Bei der Verwaltung von Wertpapieren gehört die Umschichtung von Wertpapieren, selbst in erheblichem Umfang, regelmäßig noch zur privaten Vermögensverwaltung. Gewerblichkeit kann erst bei Vorliegen besonderer Umstände begründet werden.

 
Praxis-Beispiel

Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte, regelmäßiger Börsenbesuch, Anbieten von Wertpapiergeschäften einer breiteren Öffentlichkeit gegenüber, Finanzierung von Wertpapiergeschäften mit Kredit, Ausnutzen eines bestimmten Marktes unter Einsatz von beruflichen Erfahrungen und andere bei einer privaten Kapitalnutzung unübliche Verhaltensweisen.[2]

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