Rz. 58

Wertpapiere, die keine Beteiligungen verkörpern, gehören i. d. R. nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, da sie nicht wesentlich für die Betriebsführung sind.

 

Rz. 59

In der Regel haben sie auch dann noch nicht eine für den Betrieb unerlässliche Funktion, wenn sie für einen Betriebskredit verpfändet werden.[1]

Wertpapiere können aber durch Verpfändung gewillkürtes Betriebsvermögen werden.[2]

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