Rz. 55

Eine Beteiligung an einer Personengesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen im Rahmen der Personengesellschaft, da Personengesellschaften keine Privatsphäre haben. Das zivilrechtliche Gesamthandsvermögen der Gesellschaft kann jedoch steuerrechtliches Privatvermögen der Gesellschafter enthalten.[2]

 

Rz. 56

Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann bei einem Gesellschafter notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen oder auch Privatvermögen sein. Sie gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Anschaffung betrieblich veranlasst war. Das ist der Fall, wenn die Beteiligung nach ihrer Art und nach der tatsächlichen Betriebsführung besonderes Gewicht für die Betriebsführung hat und der Stärkung der betrieblichen Position dient. Normale Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen als Lieferant, Abnehmer, Kreditgeber, Schuldner, Bürge, Verpächter oder Pächter einzelner Wirtschaftsgüter oder die organisatorische oder finanzielle Unterstützung oder Zusammenarbeit reichen aber in der Regel nicht für die Annahme notwendigen Betriebsvermögens aus.[3]

 
Praxis-Beispiel

Notwendiges Betriebsvermögen:

  • Beteiligung eines Produktionsunternehmens an einer Vertriebsgesellschaft, die Erzeugnisse des Produktionsunternehmens vertreibt. Beteiligung eines Organträgers an einer Organgesellschaft.
  • Beteiligung des Besitzunternehmens am Betriebsunternehmen (Betriebsaufspaltung).
  • Beteiligung des Kommanditisten einer typischen GmbH & Co. KG an der Komplementär-GmbH.
 

Rz. 57

Zum notwendigen Betriebsvermögen kann eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft auch dann gehören, wenn sie weit weniger als 20 % des Nennkapitals beträgt. So wurde die Beteiligung eines Bauhandwerkers an einer Bau-GmbH in Höhe von 12,5 % des Stammkapitals zum notwendigen Betriebsvermögen des Handwerkers gerechnet, weil die Bau-GmbH dem Bauhandwerker Aufträge in einem Umfang erteilte, sodass von einem sog. Stammkunden gesprochen werden konnte.[4]

[1] S. Rz. 17 ff.
[2] Bode, in Kirchhoff, EStG, 17. Aufl. 2018, § 4 EStG Rz. 83.
[3] Wied, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 4 EStG Rz. 413, Stand: 11/2019.

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