Rz. 54

Wertpapiere, die ausschließlich und unmittelbar dem Betrieb dienen, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen. Sie müssen in dem Betrieb eine für dessen Fortführung unerlässliche Funktion haben.

Verkörpern Wertpapiere keine Beteiligung,[1] sind sie i. d. R. kein notwendiges Betriebsvermögen. Ausnahmen bestehen z. B. bei Wertpapiergeschäften eines Bankiers.[2]

[1] S. Rz. 55 ff.
[2] Wied, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 4 EStG Rz. 358, Stand: 11/2019.

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