3.6.2.1 Voraussetzungen

 

Rz. 54

Wertpapiere, die ausschließlich und unmittelbar dem Betrieb dienen, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen. Sie müssen in dem Betrieb eine für dessen Fortführung unerlässliche Funktion haben.

Verkörpern Wertpapiere keine Beteiligung,[1] sind sie i. d. R. kein notwendiges Betriebsvermögen. Ausnahmen bestehen z. B. bei Wertpapiergeschäften eines Bankiers.[2]

[1] S. Rz. 55 ff.
[2] Wied, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 4 EStG Rz. 358, Stand: 11/2019.

3.6.2.2 Beteiligungen

 

Rz. 55

Eine Beteiligung an einer Personengesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen im Rahmen der Personengesellschaft, da Personengesellschaften keine Privatsphäre haben. Das zivilrechtliche Gesamthandsvermögen der Gesellschaft kann jedoch steuerrechtliches Privatvermögen der Gesellschafter enthalten.[2]

 

Rz. 56

Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann bei einem Gesellschafter notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen oder auch Privatvermögen sein. Sie gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Anschaffung betrieblich veranlasst war. Das ist der Fall, wenn die Beteiligung nach ihrer Art und nach der tatsächlichen Betriebsführung besonderes Gewicht für die Betriebsführung hat und der Stärkung der betrieblichen Position dient. Normale Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen als Lieferant, Abnehmer, Kreditgeber, Schuldner, Bürge, Verpächter oder Pächter einzelner Wirtschaftsgüter oder die organisatorische oder finanzielle Unterstützung oder Zusammenarbeit reichen aber in der Regel nicht für die Annahme notwendigen Betriebsvermögens aus.[3]

 
Praxis-Beispiel

Notwendiges Betriebsvermögen:

  • Beteiligung eines Produktionsunternehmens an einer Vertriebsgesellschaft, die Erzeugnisse des Produktionsunternehmens vertreibt. Beteiligung eines Organträgers an einer Organgesellschaft.
  • Beteiligung des Besitzunternehmens am Betriebsunternehmen (Betriebsaufspaltung).
  • Beteiligung des Kommanditisten einer typischen GmbH & Co. KG an der Komplementär-GmbH.
 

Rz. 57

Zum notwendigen Betriebsvermögen kann eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft auch dann gehören, wenn sie weit weniger als 20 % des Nennkapitals beträgt. So wurde die Beteiligung eines Bauhandwerkers an einer Bau-GmbH in Höhe von 12,5 % des Stammkapitals zum notwendigen Betriebsvermögen des Handwerkers gerechnet, weil die Bau-GmbH dem Bauhandwerker Aufträge in einem Umfang erteilte, sodass von einem sog. Stammkunden gesprochen werden konnte.[4]

[1] S. Rz. 17 ff.
[2] Bode, in Kirchhoff, EStG, 17. Aufl. 2018, § 4 EStG Rz. 83.
[3] Wied, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 4 EStG Rz. 413, Stand: 11/2019.

3.6.2.3 Nicht zu Beteiligungen verdichtete Wertpapiere

 

Rz. 58

Wertpapiere, die keine Beteiligungen verkörpern, gehören i. d. R. nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, da sie nicht wesentlich für die Betriebsführung sind.

 

Rz. 59

In der Regel haben sie auch dann noch nicht eine für den Betrieb unerlässliche Funktion, wenn sie für einen Betriebskredit verpfändet werden.[1]

Wertpapiere können aber durch Verpfändung gewillkürtes Betriebsvermögen werden.[2]

3.6.2.4 Handel mit Wertpapieren

 

Rz. 60

Aus der Art und Durchführung des Handels mit Wertpapieren kann auf deren Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen geschlossen werden.

Ob der An- und Verkauf von Wertpapieren als (private) Vermögensverwaltung oder als eine gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, hängt, wenn eine selbstständige und nachhaltige, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Tätigkeit vorliegt, entscheidend davon ab, ob die Tätigkeit sich auch als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.

 

Rz. 61

Der fortgesetzte An- und Verkauf von Wertpapieren reicht für sich allein zur Annahme eines Gewerbebetriebs nicht aus, auch wenn er einen erheblichen Umfang annimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, solange er sich in den gewöhnlichen Formen abspielt, wie sie bei Privatleuten die Regel sind, d. h. in der Erteilung von Aufträgen an eine Bank oder einen Bankier bestehen.[1]

 

Rz. 62

Bei der Verwaltung von Wertpapieren gehört die Umschichtung von Wertpapieren, selbst in erheblichem Umfang, regelmäßig noch zur privaten Vermögensverwaltung. Gewerblichkeit kann erst bei Vorliegen besonderer Umstände begründet werden.

 
Praxis-Beispiel

Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte, regelmäßiger Börsenbesuch, Anbieten von Wertpapiergeschäften einer breiteren Öffentlichkeit gegenüber, Finanzierung von Wertpapiergeschäften mit Kredit, Ausnutzen eines bestimmten Marktes unter Einsatz von beruflichen Erfahrungen und andere bei einer privaten Kapitalnutzung unübliche Verhaltensweisen.[2]

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