Dieser unternehmerische Handlungswille muss für einen Dritten nach außen erkennbar und nachprüfbar sein, damit die zutreffende Besteuerung gewährleistet ist.[1] Das ist z. B. möglich durch ein tatsächliches Geschehen oder ein schlüssiges Verhalten des Unternehmers, z. B. durch Bebauung, Buchung, Erklärung und Nutzung. In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtsprechung des BFH zu beachten:

  • zur Frage der Beweislast: BFH, Urteil v. 2.10.2003, IV R 13/03.
  • Beweislast zum Sonderbetriebsvermögen in der Gesamthandsbilanz: BFH, Urteil v. 25.11.1997, VIII R 4/94.

     
    Hinweis

    Gewillkürtes Betriebsvermögen: Zuordnung muss klar und eindeutig erkennbar sein

    Ist der Widmungsakt nach außen hin nicht klar und eindeutig erkennbar, ist eine Zuordnung der Wirtschaftsgüter nicht möglich. So können z. B. veränderbare Buchungen und ein fehlendes Erfassungsdatum dazu führen, dass ein Depot im Privatbereich verbleibt, da es hier an der Eindeutigkeit und Klarheit der Zuordnungsentscheidung fehlt.

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