(1) 1Die nach § 31 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung zu stellenden Informationen über Finanzinstrumente müssen unter Berücksichtigung der Einstufung des Kunden eine ausreichend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzinstrumente enthalten. 2Die Beschreibung der Risiken muss, soweit nach Art des Finanzinstruments, der Einstufung und der Kenntnis des Kunden relevant, folgende Angaben enthalten:
2. |
das Ausmaß der Schwankungen des Preises (Volatilität) der betreffenden Finanzinstrumente und etwaige Beschränkungen des für solche Finanzinstrumente verfügbaren Marktes, |
4. |
Einschusspflichten oder ähnliche Verpflichtungen, die für Instrumente der betreffenden Art gelten, und, |
(2) 1Zu den Informationen im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gehören gegenüber Privatkunden auch Informationen über die Vertragsbedingungen. 2Die nach § 31 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1, 2 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung zu stellenden Informationen müssen bei Privatkunden, soweit relevant, die folgenden Angaben enthalten:
1. |
hinsichtlich des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und seiner Dienstleistungen:
|
2a. |
bei der Erbringung der Anlageberatung:
|
3. |
falls ein Prospekt nach dem Wertpapi... |
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