Das Wertaufholungsgebot gilt jedoch nicht für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert. Ist dieser auf den niedrigeren Wert abgeschrieben, ist dieser niedrigere Wert beizubehalten.[1] Es besteht also ein Wertaufholungsverbot.[2]

Eine danach erfolgte Werterhöhung beruht auf der Geschäfts- oder Betriebstätigkeit des Erwerbers. Eine Wertaufholung wäre daher eine Aktivierung eines selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwerts, die verboten ist.[3]

[2] Bertram/Heusinger-Lange, in: Haufe HGB Bilanzkommentar, Stand: 4.9.2023, § 253 HGB, Rz. 338.
[3] BT-Drucks. 16/10067 S. 57.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge