Werklieferungen werden grundsätzlich an dem Ort erbracht, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.[1] Die nachfolgenden Überlegungen konzentrieren sich vor allem auf die Leistungen von Bauunternehmern, Montagefirmen und anderen Handwerksbetrieben. Gegenstand dieser Leistungen sind regelmäßig die Errichtung bzw. Reparatur eines Gebäudes oder betrieblicher Anlagen. Sofern sich der zu be- oder verarbeitende Gegenstand (z. B. Gebäude) im Inland befindet, ist die Werklieferung des ausländischen Unternehmers im Inland steuerbar und grundsätzlich auch steuerpflichtig.[2]

Die Steuerschuld des leistenden Unternehmers geht gem. § 13b UStG auf den Leistungsempfänger über (Reverse-Charge-Verfahren). Dieser hat den Umsatz (sprich den Leistungseinkauf) in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung zu deklarieren und kann in entsprechender Höhe einen Vorsteuerabzug geltend machen, sofern er keine Ausschlussumsätze (z. B. bestimmte steuerfreie Umsätze) tätigt. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens aber mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats.[3] Der leistende ausländische Unternehmer ist grundsätzlich verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, die den Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthält, einen gesonderten Steuerausweis hat er darin zu unterlassen.[4]

Nach einer Änderung der Verwaltungsauffassung muss spätestens ab dem Jahr 2021 danach unterschieden werden, ob tatsächlich eine Werklieferung oder "lediglich" eine Montagelieferung vorliegt.[5]

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