Die Einstufung als Werklieferung oder als Werkleistung ist insbesondere für die Bestimmung des Orts der ausgeführten Leistung und die Anwendung einer Steuerbefreiungsvorschrift von Bedeutung.

 
  Werklieferung Werkleistung
Behandlung als Lieferung sonstige Leistung
Ortsbestimmung nach § 3 Abs. 5a UStG i. V. m. § 3c UStG, § 3e UStG sowie § 3 Abs. 68 UStG § 3a UStG
Besonderheit der Ortsbestimmung bei Leistungen, die im Zusammenhang mit Grundstücken ausgeführt werden

Der Ort der Werklieferung ist grds. dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.[1]

Dies ist der Ort des Grundstücks.
Der Ort der Werkleistung ist immer dort, wo das Grundstück belegen ist.[2]
Besonderheit der Ortsbestimmung, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Leistung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt

Grds. ist der Ort dort, wo die Warenbewegung beginnt.[3]

Ggf. Verlagerung des Orts in den anderen Mitgliedstaat nach § 3c UStG, wenn der Leistungsempfänger zu den in § 3c Abs. 1 UStG genannten Personen (i. d. R. Nichtunternehmer) gehört und der leistende Unternehmer die Umsatzschwelle in der EU nach § 3c Abs. 4 UStG überschreitet oder auf die Anwendung der Bagatellregelung verzichtet.
Bei Leistung gegenüber einem Unternehmer ist der Ort der Leistung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.[4] Bei Leistungen an Nichtunternehmer ist der Ort der Leistung dort, wo der leistende Unternehmer tätig wird.[5]
Steuerbefreiungen, wenn der bearbeitete Gegenstand ins Drittland gelangt Soweit die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, kann eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG i. V. m. § 6 Abs. 1 UStG vorliegen.

Soweit die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, kann eine steuerfreie Lohnveredelung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG i. V. m. § 7 Abs. 1 UStG vorliegen.

Voraussetzung ist, dass der Gegenstand zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck im Gemeinschaftsgebiet erworben wurde.
Steuerbefreiungen, wenn der bearbeitete Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt Soweit die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, kann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a Abs. 1 UStG vorliegen.[6] Voraussetzung ist, dass die Buch- und Belegnachweise für i. g. Lieferungen vollständig sind. Keine Steuerbefreiung

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