Die Einstufung als Werklieferung oder als Werkleistung ist insbesondere für die Bestimmung des Orts der ausgeführten Leistung und die Anwendung einer Steuerbefreiungsvorschrift von Bedeutung.
Werklieferung | Werkleistung | |
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Behandlung als | Lieferung | sonstige Leistung |
Ortsbestimmung nach | § 3 Abs. 5a UStG i. V. m. § 3c UStG, § 3e UStG sowie § 3 Abs. 6–8 UStG | § 3a UStG |
Besonderheit der Ortsbestimmung bei Leistungen, die im Zusammenhang mit Grundstücken ausgeführt werden | Der Ort der Werklieferung ist grds. dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.[1] Dies ist der Ort des Grundstücks. |
Der Ort der Werkleistung ist immer dort, wo das Grundstück belegen ist.[2] |
Besonderheit der Ortsbestimmung, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Leistung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt | Grds. ist der Ort dort, wo die Warenbewegung beginnt.[3] Ggf. Verlagerung des Orts in den anderen Mitgliedstaat nach § 3c UStG, wenn der Leistungsempfänger zu den in § 3c Abs. 1 UStG genannten Personen (i. d. R. Nichtunternehmer) gehört und der leistende Unternehmer die Umsatzschwelle in der EU nach § 3c Abs. 4 UStG überschreitet oder auf die Anwendung der Bagatellregelung verzichtet. |
Bei Leistung gegenüber einem Unternehmer ist der Ort der Leistung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.[4] Bei Leistungen an Nichtunternehmer ist der Ort der Leistung dort, wo der leistende Unternehmer tätig wird.[5] |
Steuerbefreiungen, wenn der bearbeitete Gegenstand ins Drittland gelangt | Soweit die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, kann eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG i. V. m. § 6 Abs. 1 UStG vorliegen. | Soweit die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, kann eine steuerfreie Lohnveredelung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG i. V. m. § 7 Abs. 1 UStG vorliegen. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck im Gemeinschaftsgebiet erworben wurde. |
Steuerbefreiungen, wenn der bearbeitete Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt | Soweit die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, kann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a Abs. 1 UStG vorliegen.[6] Voraussetzung ist, dass die Buch- und Belegnachweise für i. g. Lieferungen vollständig sind. | Keine Steuerbefreiung |
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