Kommentar

Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlaßt sind ( § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG ). Führen solche Aufwendungen nicht zum beabsichtigten Erfolg, bleibt hiervon ihre Abziehbarkeit als Werbungskosten unberührt. Maßgebend ist, ob die vergeblichen Aufwendungen im Fall ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gestanden hätten.

Führt der Steuerpflichtige, der sich an einer Bauherrengemeinschaft , die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, beteiligt hat, nach der Kündigung des Gesellschaftsvertrags eine Tätigkeit als Gesellschafter unverändert bis zur Auseinandersetzung der Bauherrengemeinschaft fort, sind Schuldzinsen, die auf die Zeit zwischen Kündigung und Auseinandersetzung entfallen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Die während dieses Zeitraums entstandenen Aufwendungen waren weiterhin durch die ursprünglich zur Erzielung von Einkünften begonnene und unverändert fortgeführte Tätigkeit veranlaßt ( Werbungskosten-ABC – Vermietung und Verpachtung ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 04.03.1997, IX R 29/93

Hinweise:

1. Die Kläger, zusammenveranlagte Eheleute, beteiligten sich 1982 an einer Bauherrengemeinschaft. Im Mai 1985 kündigten sie den Treuhandvertrag und den Gesellschaftsvertrag der Bauherrengemeinschaft unter anderem mit der Begründung, das geplante Objekt werde nicht fristgerecht bezugsfertig, der Treuhänder verschleiere maßgebliche Tatsachen und die Finanzierung sei nicht gesichert. Trotz der Kündigung wurden die Kläger weiterhin für Verbindlichkeiten der Bauherrengemeinschaft in Anspruch genommen. Sie bezahlten im Streitjahr 1986 unter anderem anteilige Schuldzinsen von rd. 3.000 DM, die sie vergeblich als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machten.

Dagegen gab das FG Düsseldorf der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt. Das Finanzgericht stützte sich dabei darauf, daß auch nachträgliche – nach Aufgabe der Vermietungsabsicht oder -tätigkeit – gezahlte Schuldzinsen entgegen der BFH-Rechtsprechung Werbungskosten darstellten. Dieser Begründung folgte der BFH nicht, trat dem Finanzgericht aber im Ergebnis bei.

2. Dem BFH ist zuzustimmen. Die Streitfrage nachträglicher Werbungskosten stellt sich erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die bisherige „Einkunftsquelle” tatsächlich weggefallen, z. B. das verkaufte Mietshaus an den Käufer übertragen ist. Der von der ständigen BFH-Rechtsprechung abgelehnte Abzug von Werbungskosten für nach diesem Zeitpunkt angefallene Aufwendungen wird in der Literatur und von manchen Finanzgerichten zunehmend angegriffen (vgl. statt aller Schmidt/Drenseck, EStG, 16. Aufl. § 9 Rz. 40 ff.). Wie die vorstehende BFH-Entscheidung zeigt, kommt es jedoch oft auf die Umstände des Einzelfalles an, so daß zu empfehlen ist, in solchen Fällen stets den Werbungskostenabzug geltend zu machen.

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