Leitsatz

1. Reisekosten sind insbesondere dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass (z.B. das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes) zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

2. Nutzt der Steuerpflichtige ein selbst gesteuertes Privatflugzeug für beruflich veranlasste Reisen, kann es sich bei den Flugkosten um Aufwendungen handeln, die die Lebensführung i.S. der §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7, 9 Abs. 5 Satz 1 EStG berühren.

3. Ob ein unangemessener beruflicher Aufwand i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde (Anschluss an BFH-Urteil vom 29. April 2014, VIII R 20/12, BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679).

4. Maßstab für die in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz obliegende Feststellung des angemessenen Teils der Werbungskosten ist die Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Arbeitnehmers in derselben Situation des Steuerpflichtigen.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 5 Satz 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7, § 19 Abs. 1 EStG, § 162 AO, § 68 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 121 Satz 1, § 127 FGO

 

Sachverhalt

Der Kläger war im Streitjahr (2010) als Geschäftsführer einer GmbH, an deren Kapital er nicht beteiligt war, tätig. Er besaß ein einmotoriges Privatflugzeug, das er im Streitjahr 111 Flugstunden nutzte. Davon entfielen ca. 29 Flugstunden auf Flüge zur Wahrnehmung beruflich veranlasster Auswärtstermine. Für diese Reisen entstanden ihm Kosten von ca. 17.000 EUR, die er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung erfolglos als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machte. Einspruch und Klage waren ebenfalls erfolglos (Hessisches FG, Urteil vom 14.10.2014, 4 K 781/12, Haufe-Index 7604150, EFG 2015, 542).

 

Entscheidung

Auf die Revision des Klägers hat der BFH das angefochtene Urteil aufgehoben. Das FG habe den Abzug der geltend gemachten Werbungskosten zu Unrecht dem Grunde nach versagt. Es seien allerdings noch Feststellungen zur Höhe der abziehbaren Reisekosten erforderlich, die das FG bisher nicht getroffen habe. Die Sache sei deshalb zurückzuverweisen.

 

Hinweis

1. Reisekosten (einschließlich der Verpflegungsmehraufwendungen) sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH jedenfalls dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Reise – wie vorliegend – ein unmittelbarer beruflicher Anlass (z.B. das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes) zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet (z.B. BFH, Urteil vom 21.4.2010, VI R 5/07, BFH/NV 2010, 1349; BFH, Urteil vom 19.12.2005, VI R 63/01, BFH/NV 2006, 728; BFH, Urteil vom 27.8.2002, VI R 22/01, BFH/NV 2003, 369; BFH, Beschluss vom 20.7.2006, VI R 94/01, BFH/NV 2006, 1968; jeweils m.w.N.).

2. Für den Werbungskostenabzug von beruflich veranlassten Reisekosten kommt es dem Grunde nach nicht darauf an, welches Verkehrsmittel der Steuerpflichtige wählt. Dem Steuerpflichtigen steht die Wahl des Verkehrsmittels grundsätzlich frei. Es ist bei Reisekosten – wie auch sonst bei der Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten – regelmäßig unerheblich, ob die geltend gemachten Aufwendungen objektiv gesehen zweckmäßig und notwendig waren (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschluss vom 10.1.2008, VI R 17/07, BFH/NV 2009, 843 unter B.VI.1.c aa).

3. Folglich steht es der Berücksichtigung der Reisekosten des Klägers einschließlich der geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen dem Grunde nach nicht entgegen, dass der Kläger die Dienstreisen mit seinem Privatflugzeug durchgeführt hat. Liegt einer Reise des Steuerpflichtigen ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, kann aus der Wahl des Verkehrsmittels grundsätzlich keine private Veranlassung der Reisekosten abgeleitet werden (BFH, Urteil vom 27.2.1985, I R 20/82, BStBl II 1985, 458; BFH, Urteil vom 4.8.1977, IV R 157/74, BStBl II 1978, 93).

4. Allerdings können Flugzeugkosten nach der Rechtsprechung des BFH als die Lebensführung des Steuerpflichtigen berührende Aufwendungen zu behandeln sein (BFH, Urteil vom 27.2.1985, I R 20/82, BStBl II 1985, 458; BFH, Urteil vom 4.8.1977, IV R 157/74, BStBl II 1978, 93; ebenso R 9.1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LStR 2008).

5. Aufwendungen, "die die Lebensführung ... berühren", dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG den Gewinn nicht mindern, "soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind". § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG gilt gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG für die Werbungskosten sinngemäß.

6. ...

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