Beträgt die vereinbarte und tatsächlich gezahlte Warmmiete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, wird von Gesetzes wegen eine Vollentgeltlichkeit unterstellt. Die Werbungskosten für diese Wohnung sind dann in voller Höhe abzugsfähig. Beträgt das Mietentgelt zwischen 50 % und weniger als 66 %, ist die Einkunftserzielungsabsicht zu überprüfen (sog. Totalüberschussprognose); fällt die Prognose positiv aus, sind die Werbungskosten voll abzugsfähig, fällt sie negativ aus, sind die Werbungskosten nur i. H. d. Prozentsatzes abzugsfähig, der dem Verhältnis des gezahlten Mietentgeltes zur ortsüblichen Marktmiete entspricht. Beträgt das Mietentgelt weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, werden Werbungskosten nur anteilig, d. h. in Höhe des Prozentsatzes, der dem Verhältnis der gezahlten Miete zur ortsüblichen Miete entspricht, anerkannt.

Eine rückwirkende Erhöhung der Miete[1] zur Erreichung der 50 %-/66 %-Grenze ist steuerrechtlich nicht zu beachten.[2] Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete, d. h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung[3] umlagefähigen Kosten, zu verstehen.[4]

Ferner werden die Herstellungs- oder Anschaffungskosten der Wohnung oder des Gebäudes sowie der Erhaltungsaufwand gekürzt, wenn Teile des Mietobjekts zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Zu kürzen ist um den Teil der Aufwendungen, der nach objektiven Merkmalen und Unterlagen leicht und einwandfrei dem selbst genutzten Teil zugeordnet werden kann. Ist Letzteres nicht möglich, ist nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu kürzen.[5]

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