Der Werbungskostenabzug endet grundsätzlich nur bei endgültiger Aufgabe der Vermietungstätigkeit, z. B. infolge der Veräußerung oder Umnutzung des Grundstücks. Wird die Einkunftserzielung dagegen nur vorübergehend eingestellt, z. B. bei einer nur vorübergehend leer stehenden Wohnung und beabsichtigter Weitervermietung, beeinträchtigt dies den Werbungskostenabzug nicht. Eine vorangegangene, auf Dauer angelegte Vermietung ist ein Indiz dafür, dass das betreffende Haus selbst während Leerstandszeiten der Erzielung von Vermietungseinkünften dient.[1]

Für die Feststellung des Bestehens oder der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht als innere Tatsache können äußere Umstände als Indizien herangezogen werden, wie z. B. der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung, die Dauer der Renovierung zur Vorbereitung einer Vermietung wie auch, ob absehbar ist, wann die Räume ggf. im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen. Dabei sind auch spätere Tatsachen und Ereignisse zu berücksichtigen.[2]

Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine abschließende (negative) Beurteilung der Vermietungsabsicht mit Rücksicht auf den bloßen Zeitablauf regelmäßig dann nicht zu beanstanden, wenn ein Mietvertrag über mehr als 10 Jahre nicht zustande gekommen ist.[3] Dies gilt auch bei 9-jähriger völliger Untätigkeit nach Renovierungsbeginn.[4]

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