Zuschüsse, die Städte oder Gemeinden für die Durchführung bestimmter Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes dienen, unabhängig von der Nutzung des Gebäudes gewähren, mindern die Herstellungskosten und sind nicht als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln. Dies führt zu einer Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage.[1] Die Herstellungskosten sind auch dann um einen Zuschuss zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige im Vorjahr einen Zuschuss als Einnahme behandelt hatte.[2]

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