Ausgleichszahlungen können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sein, wenn der vorzeitigen Beendigung einer Zinsswapvereinbarung eine Umschuldung zugrunde liegt.[1] Nach Veräußerung des Mietobjekts und Ablösung der Immobiliendarlehen scheidet ein Abzug von Swapzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus.[2]

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