Aufwendungen eines mit einem vermieteten Grundstück Beschenkten, die aufgrund eines Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Notbedarfs gem. § 528 Abs. 1 BGB geleistet werden, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.[1]

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