Bei Aufwendungen für die Errichtung einer Lärmschutzwand auf einem vermieteten bebauten Grundstück handelt es sich unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung um nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 1 2. Fall HGB.[1]

[1] FG Münster, Urteil v. 26.8.2020, 13 K 2056/16 E; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen, BFH, Beschluss v. 8.12.2021, IX B 81/20, BFH/NV 2022 S. 231.

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