Sind infolge von Unwetter (z. B. Sturm, Gewitter mit Stark­regen) landesweit beträchtliche Schäden an Gebäuden entstanden, wird durch bundeseinheitlich abgestimmte Ländererlasse den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen geholfen.[1] Soweit es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, nicht um Erhaltungsaufwand handelt, können auf Antrag im Jahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Jahren von den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten Sonderabschreibungen von bis zu 30 % vorgenommen werden. Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden werden ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt, wenn sie den Betrag von 70.000 EUR nicht übersteigen. Dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind.

[1] Z. B. Ministerium für Finanzen und Europa des Saarlandes, Katastrophenerlass v. 6.8.2018, S 1915 – 1 #032 2018/85070.

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