Für Aufwendungen für die Behebung von beträchtlichen Schäden durch Starkregen und Hochwasser gibt es oftmals steuerliche Hilfsmaßnahmen, die in Ländererlassen geregelt werden. Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die z. B. durch Starkregen und Hochwasser[1] entstehen, werden von der Verwaltung ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt, wenn sie den Betrag von 70.000 EUR nicht übersteigen. Dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind. Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen und der Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vornimmt. Aufwendungen größeren Umfangs können gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden.

Soweit es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung) nicht um Erhaltungsaufwand handelt, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) von den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 % vorgenommen werden. Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn mit der Ersatzherstellung oder Ersatzbeschaffung bis zum Ablauf des dritten dem Jahr des schädigenden Ereignisses folgenden Jahres begonnen wurde. Die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ist dabei nach der vor dem Schadensereignis maßgeblichen Bemessungsgrundlage zu berechnen.[2] Diese wird gemindert um eine etwa aus Anlass des Schadens vorgenommene Teilwertabschreibung oder Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung und erhöht um die Wiederherstellungskosten. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist die AfA vom Restwert zu bemessen.[3]

Auf die vorherige Abstimmung mit der Bescheinigungsbehörde kann bei Baumaßnahmen zur Beseitigung der Schäden an Baudenkmälern durch die Flutkatastrophe vom Juli 2021 unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden.[4]

[1] Z. B. LfSt Bayern, Erlass v. 22.8.2017; Niedersächsisches FinMin, Erlass v. 28.7.2017, S 1915 – 61 – 3312, StED 2017 S. 565; FinMin Brandenburg, Erlass v. 11.8.2017, 34 – S 1915 – 2017#002.

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